Die Prämie fällt unabhängig von Behandlungen an
In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hängt die Prämie unter anderem von Wohnort, Altersgruppe, Modell und Versicherer ab. Sie richtet sich nicht nach dem Einkommen. Auch wer kaum Leistungen bezieht, bezahlt sie weiter. Erkrankte bezahlen neben der Prämie einen Teil der Behandlungskosten. Bei ähnlicher Prämie kann die Belastung deshalb sehr unterschiedlich ausfallen.
Die kantonale Prämienverbilligung vermindert die Versicherungsrechnung anspruchsberechtigter Personen. Sie übernimmt damit nicht automatisch die Franchise. Zu unterscheiden sind die Prämie nach Verbilligung und die zusätzlich fälligen Beträge bei einer Behandlung.
Wie eine gedeckte Rechnung aufgeteilt wird
Für Erwachsene beträgt die ordentliche Franchise 300 Franken je Kalenderjahr. Nach Erreichen dieser Franchise gilt grundsätzlich ein Selbstbehalt von 10 Prozent, höchstens 700 Franken jährlich. Es gibt Ausnahmen und besondere Regelungen. Diese beiden Beträge bilden deshalb keine Obergrenze sämtlicher Gesundheitsausgaben.
Ein begrenztes Rechenbeispiel: Eine erwachsene Person mit ordentlicher Franchise erhält im Jahr gedeckte Leistungen von 2 000 Franken und hat zuvor keine Franchise angerechnet. Im Regelfall bezahlt sie zunächst 300 Franken und danach 170 Franken Selbstbehalt auf den verbleibenden 1 700 Franken. Die Kostenbeteiligung beträgt 470 Franken; die Prämien kommen separat hinzu. Spitalbeitrag, ungedeckte Leistungen und Befreiungen sind im Beispiel nicht enthalten.
Eine höhere Franchise verlagert mehr Kosten auf die versicherte Person, bevor die Versicherung zahlt, und senkt dafür die Prämie. Zum Vergleich gehören deshalb sowohl die regelmässige Ersparnis als auch der Betrag, der bei einer Behandlung aufgebracht werden müsste. Der tiefste Monatsbetrag beschreibt dieses Risiko nicht ausreichend.
Massgeblich ist das Behandlungsjahr
Für die Anrechnung zählt das Behandlungsdatum, nicht das Datum der Versicherungsabrechnung. Eine Behandlung über zwei Kalenderjahre kann deshalb zwei aufeinanderfolgende Franchisen auslösen. Der medizinische Bedarf beginnt jedoch nicht am 1. Januar neu. Bei längeren Behandlungen ist diese Regel für die notwendige Liquidität bedeutsam.
Weitere Posten sind getrennt zu betrachten. Bei einem Spitalaufenthalt kann ein täglicher Beitrag anfallen; es bestehen Befreiungen. Nicht versicherte Leistungen werden durch das Erreichen der Franchise nicht gedeckt. Zusatzversicherungen richten sich nach ihrem Vertrag. Eine als jährliches Maximum bezeichnete Summe muss daher ihren Geltungsbereich nennen.
Auch die verfügbare Liquidität zählt
Eine Jahresbelastung ist ein anderes Problem als hohe Rechnungen innerhalb weniger Wochen. Ein Haushalt kann seine Jahresausgaben ausgleichen und dennoch im notwendigen Behandlungszeitpunkt nicht über genügend Geld verfügen. Unterschiedliche Rechnungs-, Erstattungs- und Unterstützungsfristen können dies verschärfen.
Der PCP will deshalb auch die Liquidität in die Zugangsprüfung einbeziehen, ohne von Menschen eine sichere Vorhersage ihrer künftigen Gesundheit zu verlangen. Zahlungsmöglichkeiten und Hilfen sollten verständlich sein, bevor sich Schulden anhäufen. Diese finanzielle Organisation kommt zum Gesamtbetrag hinzu. Sie begründet keine Empfehlung eines Versicherungsmodells für sämtliche Lebenslagen.
Ein finanzieller Vergleich ersetzt keine Zugangspolitik
Der Prämienvergleich kann Ausgaben senken, löst aber das Problem eines zu tiefen verfügbaren Einkommens nicht. Trotz Versicherungsschutz kann im Behandlungsfall das Geld fehlen. Der PCP tritt dafür ein, Nettoprämien, Kostenbeteiligung und notwendige ungedeckte Ausgaben gemeinsam zu betrachten.
Solidarische Politik soll verhindern, dass diese Zahlungsebenen notwendige Behandlungen erschweren. Entlastungen sind nach ihrer Wirkung auf erkrankte Haushalte ebenso wie auf Personen mit geringem Leistungsbezug zu beurteilen. Ein solidarisches System bemisst sich nicht allein an dem Preis, den jemand mit der höchsten tragbaren Risikobelastung erhalten kann.