Öffentliche Wirtschaft und DiensteHistorische Studie2017

USR III 2017: Das Steuerrisiko reichte bis zu den Gemeinden

Am 12. Februar 2017 wurde die Unternehmenssteuerreform III abgelehnt. Dieser Rückblick von 2026 untersucht, wie internationale Konformität mit Steuerwettbewerb und einer neuen Einnahmenverteilung verbunden wurde.

Untersuchter Zeitraum
2017
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USR III 2017: Das Steuerrisiko reichte bis zu den GemeindenHTML · Deutsch
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Gewinnsteuerbasis · Kantonaler Satz · Verteilter Bundesanteil · Gemeindeeinnahmen
Weniger Steuerbasis, ein tieferer Satz und ein Bundestransfer sind unterschiedliche Mechanismen, keine gemeinsam neu geschaffene Einnahme.

Statusabbau legt nicht jeden Ersatz fest

Die USR III sollte kantonale Sonderregeln für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften abschaffen. Die amtliche Broschüre unterschied diese von der ordentlichen direkten Bundessteuer. Das Problem war somit eine besondere kantonale Besteuerungsstruktur, nicht die vollständige Steuerfreiheit sämtlicher betroffener Unternehmen.

Internationale Konformität bestimmte keinen einzig möglichen künftigen Steuerbetrag. Das Paket verband den Statusabbau mit Entlastungen und kantonalen Entscheiden. Diese Schritte getrennt zu prüfen ermöglicht, notwendige Regeländerungen anzuerkennen und dennoch über jede Vergünstigung zu streiten.

Abgestimmt wurde über das Ganze. Die Ablehnung verhinderte diesen gesetzlichen Rahmen. Deshalb dürfen die Massnahmen weder als 2017 umgesetzt noch ihre erwarteten Ausfälle als unter dieser abgelehnten Reform bereits gemessene Verluste dargestellt werden.

Bemessungsgrundlage und Satz auseinanderhalten

Die Patentbox hätte bestimmte Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten geringer besteuert. Forschungsausgaben sollten stärker als die tatsächlichen Kosten abziehbar sein. Solche Instrumente ändern den steuerbaren Gewinn; sie sind keine blosse allgemeine Senkung des ausgewiesenen Satzes.

Hinzu kam ein Zinsabzug auf einen Teil des Eigenkapitals. Die Broschüre unterschied je nach staatlicher Ebene obligatorische und freiwillige Massnahmen. Unternehmen ohne passende Erträge erhalten nicht denselben Vorteil wie Begünstigte. Verteilung betrifft also auch Unterschiede zwischen Tätigkeiten und Finanzierungsstrukturen.

Parallel erwogen Kantone tiefere ordentliche Gewinnsteuersätze. Ein Vergleich muss daher sowohl steuerbare Basis als auch angewandten Satz zeigen. Nur auf einen davon zu schauen verdeckt einen Teil der Wirkung.

Bundestransfers schaffen keine Gesamteinnahmen

Der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer sollte von 17 auf 21,2 Prozent steigen. Damit wären die Kantone gegenüber dem Bund gestärkt worden. Für den gesamten öffentlichen Sektor entsteht dadurch allein kein zusätzliches Geld. Es wechseln Empfänger und Träger des entsprechenden Ausfalls.

Der Transfer sollte kantonale Reformkosten und Steuersenkungen abfedern. Gemeinden erbringen jedoch ebenfalls Leistungen und hängen von kantonaler Verteilung ab. Eine Entlastung des Kantons garantiert keine gleiche Kompensation jedes Gemeindehaushalts. Der Geldweg ist bis zum letzten Empfänger zu verfolgen.

Genf veranschaulicht diese Ebene, ohne für das ganze Land zu stehen. Der Staatsrat erinnerte am 12. Februar daran, einen Teil der Kompensation für Gemeinden vorgesehen zu haben. Das war ein angekündigter kantonaler Entscheid und kein landesweit gleicher Automatismus.

Erwartetes Verhalten und fällige Verpflichtungen

Befürworter erwarteten, wettbewerbsfähige Steuern würden Standorte, Arbeitsplätze und Einnahmen erhalten. Mobilität von Gewinnen und Tätigkeiten verdient Prüfung. Eine Verhaltenserwartung ist jedoch keine vorab sichere Haushaltseinnahme; sie hängt von Unternehmen, anderen Ländern und Kantonen ab.

Die amtliche Broschüre erklärte den Gesamteffekt im Voraus für nicht bezifferbar. Unsicherheit bestand auch ohne Reform. Daraus folgte weder eine garantierte Selbstfinanzierung der Entlastungen noch derselbe Verlust für jedes Gebiet. Annahmen müssen offengelegt werden.

Schulen, Verkehr und soziale Dienste passen ihren Finanzbedarf nicht automatisch den deklarierten Gewinnen an. Gemeinden haben während einer Übergangszeit weiter Verpflichtungen. Es ist deshalb zu bestimmen, wer ausbleibende oder verspätete Einnahmen trägt.

Die Sicht auf Gemeindehaushalte gehörte bereits in die Vorstellung der Reform. Wer nur eine kantonale Gesamtsumme nennt, ohne berührte Leistungen zu erklären, lässt den Konflikt abstrakt. Gegenübergestellte verfügbare Einnahmen und dauerhafte Verpflichtungen würden Alternativen konkret machen, ohne schon einen bestimmten Abbau zu behaupten. So kann eine Entscheidung diskutiert werden, bevor ihr späterer Haushaltsvollzug die Folgen verteilt. Die betroffenen Einwohner könnten damit beurteilen, welche öffentliche Fähigkeit auf dem Spiel steht und welche Kompensation tatsächlich bis zu ihrer Gemeinde gelangen soll.

Nach dem Nein begann eine neue Entscheidung

Genfs Regierung verlangte am Abstimmungstag einen neuen Bundesentwurf. Die Bedingungen für Statusgesellschaften sollten bis zu neuen Bundes- und Kantonsgesetzen unverändert bleiben. Genf hatte zudem keinen Abzug kalkulatorischer Eigenkapitalzinsen vorgesehen. Nationaler Rahmen und kantonale Absichten waren also verschieden.

Für einen nachvollziehbaren Vergleich braucht es zunächst die unmittelbare Regelwirkung bei unveränderter Tätigkeit und danach Szenarien mit Standort- oder Gewinnverschiebungen. Keine Betrachtung genügt allein. Ihr Übergang muss sichtbar sein, damit öffentliche Entscheide und Verhaltensannahmen getrennt beurteilt werden können.

Der PCP folgert 2026 daraus eine demokratische Haushaltsverantwortung. Die Abschaffung eines Privilegs rechtfertigt nicht automatisch jede weitere Senkung. Optionen sind nach Steuerbasis, Begünstigten und öffentlichen Folgen zu bewerten. Dauerhafte Wirtschaftstätigkeit braucht auch finanzierte Infrastruktur, Bildung und Dienstleistungen. Deren Leistungsfähigkeit gehört selbst zur Standortdebatte.

Dokumente und Quellen