Drei Ebenen sind nicht austauschbar
Bund, Kantone und Gemeinden verfügen über unterschiedliche Zuständigkeiten. Die Kantone haben eigene politische und gerichtliche Institutionen. Die Gemeindeautonomie bewegt sich im Rahmen des betreffenden Kantons. Subsidiarität soll Aufgaben der Ebene zuordnen, die sie angemessen erfüllen kann; sie ersetzt die Prüfung der konkreten Rechtsgrundlage nicht.
Damit lassen sich zwei häufige Irrtümer vermeiden: eine Forderung ausschliesslich an den Bundesrat zu richten, obwohl der Vollzug beim Kanton liegt, oder von einer Gemeinde zu erwarten, sie könne eine bundesrechtliche Verpflichtung ändern. Der Ort der Leistung sagt für sich allein nicht, wer die Regel ändern kann.
Das Beispiel der Spitalversorgung
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung beruht auf Bundesrecht. Innerhalb dieses Rahmens erstellen die Kantone ihre Planung und die Listen der zugelassenen Leistungserbringer. Eigentum an einem Gebäude und Erteilung eines Leistungsauftrags sind deshalb verschiedene Dinge. Auch ausserkantonale Einrichtungen können zur Bedarfsdeckung beitragen.
Die Freiburger Darstellung zeigt die Arbeitsschritte: Bedarf ermitteln, Bewerbungen prüfen und Leistungsaufträge erteilen. Eine Auseinandersetzung über die Erreichbarkeit eines Fachgebiets muss die vorgesehenen Leistungen, Wege und Möglichkeiten der berücksichtigten Einrichtungen untersuchen. Die Anzahl der Spitäler allein beantwortet diese Frage nicht.
Ein Leistungsauftrag ist wiederum von der medizinischen Entscheidung und der Organisation der Teams zu unterscheiden. Ein Parlament, das Mittel bewilligt, legt nicht jeden Dienstplan fest. Eine Spitalleitung kann umgekehrt eine Lücke im Finanzierungsrahmen nicht durch einen internen Entscheid schliessen. Mehrere Verantwortlichkeiten können zum selben Problem beitragen, ohne gleichartig zu sein.
Ein Kredit ist noch keine Zuständigkeit
Ein Budgetbeschluss bewilligt Mittel innerhalb eines bestimmten Rahmens. Er schafft nicht automatisch eine Befugnis, welche die Körperschaft nicht besitzt. Umgekehrt kann eine Zuständigkeit bestehen, ohne dass die Mittel zu ihrer Ausübung reichen. Beides gleichzusetzen erweckt den Eindruck, ein angekündigter Betrag erzeuge sofort eine Leistung.
Auch Zusammenarbeit ist anhand ihrer Vereinbarungen zu prüfen: Wer beteiligt sich, welche Verpflichtungen werden gemeinsam getragen und welches Organ verantwortet die Entscheide? Die Nähe einer gemeinsamen Einrichtung bestimmt ihre Budgetzuständigkeit nicht. Für den PCP müssen öffentliche Unterlagen diese Bindungen verständlich machen. Kooperation soll Kapazität verbessern, ohne Entscheidungen der demokratischen Kontrolle zu entziehen.
Forderungen an die zuständige Stelle richten
Eine politische Forderung wird genauer, wenn sie den Gegenstand nennt: ein Gesetz ändern, einen Leistungsauftrag erteilen, einen Kredit bewilligen, eine Verbindung anpassen oder ein Verfahren überarbeiten. Dann lässt sich die entscheidende Behörde von den weiteren Beteiligten unterscheiden, deren Zustimmung oder Beitrag benötigt wird.
Für den PCP dient dies der demokratischen Verantwortlichkeit. Zusammenarbeit zwischen Ebenen darf nicht dazu führen, dass jede die Schwierigkeit an die nächste weiterreicht. Ein Vorhaben sollte die Verpflichtungen jeder Körperschaft und die Abhängigkeit von weiteren Entscheiden verständlich machen.
Nähe und gleicher Zugang
Unterschiedliche örtliche Organisationsformen können vergleichbare Bedürfnisse decken. Entfernungen, Sprachen und Bevölkerungsstruktur sprechen häufig für Anpassungen. Der Wohnort allein rechtfertigt jedoch keinen anhaltend fehlenden Zugang zu einer wesentlichen Leistung.
Der PCP tritt für gemeinsame Garantien ein, die durch solidarische Mittel getragen werden und örtliche Spielräume bei der Umsetzung lassen. Die konkrete Frage lautet: Welche Rechte gelten überall, und welche Mittel ermöglichen ihre Ausübung? Die Zuweisung einer Zuständigkeit ist erst der Anfang dieser Antwort.